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Gründungszuschuss beantragen – vom Arbeitsamt in die Selbstständigkeit wechseln

Inhalt

Was ist ein Gründungszuschuss?

Wer arbeitslos wird und keine halbwegs adäquate Stelle findet, kann staatliche Fördermittel zur Gründung einer selbstständigen Existenz beantragen. Der Förderzuschuss soll Arbeitslosen den Schritt in die Selbstständigkeit erleichtern. Die Gewährung des Zuschusses ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nur, wer diese kennt und die richtigen Schritte zum richtigen Zeitpunkt unternimmt, kann von dem Förderinstrument umfassend profitieren und den Gründungszuschuss beantragen. Hierbei sind vor allem die Fristen bei der Antragstellung wichtig.

Was bedeutet “Zuschuss”?

Zuschuss heißt, dass Sie das Geld geschenkt bekommen. Sie brauchen das Geld – den Gründungszuschuss – also nicht zurückzahlen.

Wozu dient der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss soll dazu dienen, dass Sie in der Anfangszeit Ihrer selbständigen Tätigkeit Ihre Lebenshaltungskosten decken können und sozial abgesichert sind (z.B. durch Krankenversicherung, etc.). Anschaffungen und Investitionen dürfen hiervon nicht finanziert werden.

Ziel ist aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit, dass Sie dauerhaft Ihre Arbeitslosigkeit durch Ihre selbständige Tätigkeit beenden können.

Deshalb legt die Bundesagentur viel Wert auf:

  1. Die fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung
    und
  2. Die eigene Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Worauf kommt es an bei der Beantragung des Gründungszuschusses?

Sie mögen durch Ihre selbständige Tätigkeit auf Dauer frei werden von dem Bezug von Arbeitslosengeld. Ist dafür die Zahlung des Gründungszuschusses notwendig?

Ob der Gründungszuschusses zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts und Ihrer sozialen Sicherung (gemäß § 93 SGB III) notwendig ist, ist von Ihnen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit darzulegen.

Nachvollziehbar werden dürften die Notwendigkeit des Gründungszuschusses einerseits und der Nachweis der Tragfähigkeit Ihrer selbständigen Tätigkeit andererseits, durch den von Ihnen vorzulegenden Businessplan.

Damit Ihnen der Gründungszuschuss bewilligt werden kann, braucht der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Tragfähigkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass Ihre Existenzgründung tragfähig ist, das heißt, dass Sie durch Ihre Existenzgründung voraussichtlich dauerhaft Ihren Lebensunterhalt und Ihre soziale Absicherung (Krankenversicherung, etc.) selbst finanzieren können, ohne weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen.

Die Tragfähigkeitsbescheinigung sendet eine fachkundige Stelle an die Bundesagentur für Arbeit. Die fachkundige Stelle verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um einzuschätzen, ob Ihre selbständige Tätigkeit Gewinn erzielen kann, so dass Ihr Lebensunterhalt und Ihre soziale Sicherung gewährleistet sind.

Gründen aus der Arbeitslosigkeit heraus

Arbeitslose, die einen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen zuvor mindestens 12 Monate in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, also mindestens ein Jahr eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Darüber ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Nur dann haben Arbeitslose einen Anspruch auf ALG I. Vor der Antragsstellung für Gründungszuschüsse müssen noch mindestens fünf Monate, also rund 150 Tage Bezugsberechtigung für ALG I liegen. Arbeitslose, die den Schritt in die Selbstständigkeit planen, sollten die Zeit nutzen ihre spätere Tätigkeit vorzubereiten, müssen allerdings in diesem Zeitraum noch dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Die staatlichen Fördermittel für die Gründung

Wenn beim Gründen aus der Arbeitslosigkeit die Fristen und Auflagen vom Antragsteller konsequent beachtet werden, kann der arbeitslose Gründer die Dauer des ALG I über den regulären Bezugszeitraum von zwölf Monaten hinaus um sechs Monate verlängern. Während dieser Zeit erhält der Gründer sein ALG I in bisheriger Höhe für weitere 6 Monate ausbezahlt. Hierbei handelt es sich um Fördermittel nach SGB III. Sie sollen dem künftigen Selbstständigen über die schwierigen ersten Monate nach der Gründung helfen und den Eintritt in die Selbstständigkeit erleichtern. Der Gründer kann dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten, ohne auf Ersparnisse zurückgreifen zu müssen. Zusätzlich zu dem ALG I erhält der Gründer für 6 Monate zusätzlich 300 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt.

Nach Ablauf der Förderung von 6 Monaten gibt es eine weitere Möglichkeit Fördermittel zu beantragen. Der Gründer kann noch für weitere neun Monate 300 Euro pro Monat für die Sozialversicherung erhalten. Die Beiträge für die Krankenkasse sind damit für weitere neun Monate gesichert. Anders als das um sechs Monate verlängerte Arbeitslosengeld I werden diese weiteren neun Monate nicht aus den Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung finanziert, sondern aus Steuermitteln. Die rechtliche Grundlage findet sich entsprechend in § 93 SGB III. Für diese zweite Antragstellung sind ebenfalls Nachweise zu erbringen. Der Gründer muss die wirtschaftliche Situation in greifbaren Zahlen darlegen können und eine Perspektive für die nächsten 6 Monate aufzeigen, also wie sich sein Unternehmen höchstwahrscheinlich entwickeln wird.

Ohne Businesskonzept läuft nichts

Der Antragssteller sollte unbedingt ein grobes Businesskonzept für seine spätere selbstständige Tätigkeit erarbeiten. Das muss noch kein detaillierter Businessplan sein. Daraus sollte dennoch hervorgehen, dass der Gründer spätestens in 36 Monaten nach der Gründung von seinem Unternehmen leben, also für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann. Besonders wichtig sind allerdings die ersten sechs Monate beziehungsweise der siebte Monat. Hier muss der Antragsteller nachweisen, dass sich das Unternehmen trägt und der Gründer davon leben kann. Es müssen Überschüsse im Zahlenwerk nachgewiesen werden. Dies ist der Unternehmerlohn, der dem Gründer ein auskömmliches Leben ermöglichen muss. Neben den Planzahlen des Businesskonzepts muss der Gründer eine textuelle Beschreibung seines Vorhabens beibringen. Diese sollte zwischen 20 und 30 Seiten umfassen. Der dritte Teil umfasst dann das Anlagenkonvolut. Darin befinden sich neben dem Lebenslauf und der Gewerbe- und Steueranmeldung auch Zertifikate über die Teilnahme an einem Gründungsseminar und Ähnliches.

Für das Businesskonzept braucht der Gründer auf jeden Fall eine fachkundige Stellungnahme von dritter Seite. Es ist gewissermaßen der Businessplan für den Gründungszuschuss. Je nach Umfang und Detaillierung sind für die Stellungnahme zwischen 50 und 150 Euro einzuplanen. Das Gutachten kann von der IHK, von einem Steuerberater oder einem Unternehmensberater durchgeführt werden. X-Group GmbH Institut für Gründung, Finanzierung und Geschäftsentwicklung in Berlin hat viel Erfahrung auf diesem Gebiet und bereits Stellungnahmen für Hunderte Businesskonzepte abgegeben, von denen über 90 Prozent bewilligt wurden.

Gründungszuschuss beantragen: Diese Unterlagen brauchen Sie für die Fachkundige Stellungnahme

Um die erforderliche Bewertung vorzunehmen, benötigt die fachkundige Stelle von Ihnen verschiedene Informationen und Belege:

  1. Ihren Lebenslauf und Ihre Zeugnisse, um nachweisen zu können, welche fachlichen Kenntnisse und kaufmännischen Kenntnisse Sie bereits erworben haben
  2. Informationen, welche Kenntnisse über Ihre Branche Sie bereits haben
  3. Ihren Businessplan, in dem Sie verschiedenes zu Ihrer Person und zu Ihrer selbständigen Tätigkeit näher erläutern, u.a.:
    1. Ihr Produkt bzw. Ihre Dienstleistung und deren Alleinstellungsmerkmal
    2. Wen Sie als Ihre/n Kundin/Kunden vermuten
    3. Welche Marketingmaßnahmen Sie planen
    4. Welchen Umsatz Sie erwarten
    5. Wieviel Gewinn Sie vermutlich erwirtschaften werden
    6. Wie Sie Ihr Unternehmen finanzieren möchten
    7. Welche Erfolgsaussichten Sie sehen

Vor allem aus dem Businessplan wird sich die Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung erkennen lassen.


Welche Fristen muss der Gründer bei der Antragstellung für den Gründungszuschuss beachten?

Damit der Prozess erfolgreich verlaufen kann, müssen vom Gründer bestimmte Fristen beachtet werden. Erst nachdem der Arbeitslose seinen ALG-I-Bescheid erhalten hat, sollte er in dieser Richtung aktiv werden. Nicht vorher. Der Bezieher von ALG I nach SGB III, muss dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Darauf weist Daniel Schäfer, Geschäftsführer der X-Group GmbH in Berlin ausdrücklich hin. Der Sachbearbeiter von der Agentur für Arbeit ist angehalten, dem Arbeitslosen laufend Stellenangebote zu unterbreiten. Der Arbeitslose selbst muss in den ersten 1 – 3 Monaten nach Erhalt des Bescheids mit dem Arbeitsvermittler kooperieren, muss diesem Nachweise über Bewerbungen und Ablehnungen erbringen, bevor er den Gründungszuschuss beantragen kann. Erst danach, also nach den ersten Monaten kann der Arbeitsvermittler die Formulare zur Beantragung von Fördermitteln für die Gründung herausgeben. An dieser Stelle sei noch einmal daran erinnert, dass der Antragsteller bei Stellung des Antrags noch mindestens 5 Monate ALG-I-Bezug vor sich haben muss. Ist diese Frist verstrichen, hängt es vom Wohlwollen des Vermittlers ab, ob die Antragstellung noch zugelassen wird. Im ungünstigen Fall wird dem Arbeitslosen die Antragstellung komplett verwehrt. Der Arbeitslose hat dann keine Möglichkeit mehr, einen Gründungszuschuss zu erhalten und rutscht – wenn er während der Bezugsfrist keinen Job findet – nach Auslaufen des ALG I in ALG II, also in Hartz IV.

Gründungszuschuss beantragen - einfach erklärt & gemacht!

Was kannst du tun, damit die Entscheidung eher zu deinen Gunsten ausfällt, d.h., dass dir Gründungszuschuss gezahlt wird?

  • Du legst deine persönlichen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dar
  • Du legst einen überzeugenden Businessplan vor

Gründungszuschuss beantragen bei Bestehen eines Gewerbes

Hat der Arbeitslose bereits ein Gewerbe als Nebenerwerb angemeldet und erwirtschaftet Umsätze, stellt das prinzipiell kein Hinderungsgrund dar, um einen Gründungszuschuss zu beantragen. Doch auch hier gelten bestimmte Spielregeln, die unbedingt zu beachten sind, wenn man staatliche Fördermittel für die Gründung erhalten möchte. Grundsätzlich gilt: Im Nebenerwerb darf der Arbeitslose bis maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten und der erwirtschaftete Gewinn höchsten 165 Euro in der Woche betragen.

Der Hintergrund ist Folgender: Die Arbeitsagentur geht immer noch davon aus, dass der Gründer auch dann, wenn er nebenher Umsätze im Nebenerwerb erwirtschaftet, dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also vermittelt werden kann. Er kann natürlich wesentlich höhere Umsätze als die 165 Euro erwirtschaften. Er könnte zum Beispiel durchaus 1.000 Euro an Einnahmen generieren, wenn er für 835 Euro Ausgaben produziert. Beispielsweise für einen Laptop oder eine Website. Auf keinen Fall darf der durchschnittliche wöchentliche Hinzuverdienst die Grenze in Höhe von 165 Euro überschreiten. Andernfalls wird der die 165 Euro übersteigende Betrag mit dem ALG I verrechnet, was zur Kürzung des Arbeitslosengelds I führt. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten oder länger Einnahmen im Nebenerwerb erwirtschaftet hat und der durchschnittliche Verdienst pro Woche höher liegt. In dem Fall wird der Betrag entsprechend angehoben.

Wenn der Antrag auf einen Gründungszuschuss erst einmal bewilligt wurde, kann der Gründer theoretisch eine Million Euro pro Monat an Einnahmen generieren. Auf die bewilligte Auszahlung der Fördermittel hat dies keinen Einfluss. Die im Bewilligungsbescheid bewilligten Mittel können nicht mehr gekürzt werden und fließen in der bewilligten Höhe.

Warum der Einsatz eines Unternehmensberaters lohnt

Gründungszuschuss beantragen und auf Nummer sicher gehen? Dann sollte man optimalerweise mit einem Unternehmensberater zusammenarbeiten. Auch wenn der Berater ein paar Hundert Euro kosten sollte. Der Fachberater für Fördermittel und Existenzgründung Daniel Schäfer weist darauf hin, dass es hier schließlich um Beträge von bis zu 15.000 Euro an Zuschüssen plus den 2.700 Euro für die Sozialversicherung geht. Es wäre einfach schade, wenn diese Mittel nicht bewilligt werden, weil der Gründer formale Fehler bei der Antragstellung gemacht hat, die zu Ablehnung führen. Aber auch wenn alle Stricke reißen und der Gründer – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Genuss einer Förderung kommen sollte oder die Tragfähigkeit im siebten Monat nicht erreicht wurde, hat immer noch die Möglichkeit Zuschüsse zum Lebensunterhalt oder Investitionszuschüsse in der Gründungsphase zu erhalten. Diese Förderungen laufen dann allerdings über das SGB II und liegen in der Zuständigkeit des Jobcenters.

Wichtige Fakten zum Gründungszuschuss

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Bewilligung des Gründungszuschusses:

  • Es besteht keine Pflicht für die Bundesagentur für Arbeit, Ihnen den Gründungszuschuss zu zahlen. Es ist stattdessen eine Ermessensentscheidung, das heißt, dass Ihr zuständiger Sachbearbeiter/Ihre zuständige Sachbearbeiterin
    bei der Bundesagentur für Arbeit eine Begründung schreibt, weshalb Sie den Gründungszuschuss erhalten oder wieso Ihnen kein Gründungszuschuss gezahlt wird. Ihr(e) Sachbearbeiter(-in) wird deshalb Argumente brauchen, damit Ihnen der Gründungszuschuss gezahlt werden kann.
  • Der direkte Wechsel aus einer Beschäftigung in eine durch den Gründungszuschuss geförderte selbständige Tätigkeit ist nicht möglich
  • Vorrang vor der Zahlung von Gründungszuschuss hat die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis. Deshalb wird zuerst geprüft werden, ob Sie in eine abhängige Beschäftigung vermittelt werden können. Erst im Anschluss an diese Prüfung kann ein Gründungszuschuss möglich sein.
  • Den Gründungszuschuss beantragen Sie, bevor Sie Ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen, wobei die selbständige Tätigkeit einen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche hat.
    Falls Sie noch eine andere Tätigkeit ausüben, muss diese weniger Stunden pro Woche umfassen als Ihre selbständige Tätigkeit, damit Ihre selbständige Tätigkeit als hauptberuflich gewertet werden kann.
    Außerdem können Sie den Zuschuss nur dann erhalten, wenn Sie vor der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit arbeitslos gemeldet waren und Arbeitslosengeld I erhalten haben
  • Sie brauchen ein Datum, an dem Sie Ihre hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen werden. Falls Sie bereits hauptberuflich selbständig tätig sind, geben Sie bitte an, seit wann.
  • Sollten Sie zurzeit nebenberuflich selbständig tätig sein, so ist es nötig, dass Sie daraus Ihre hauptberufliche Tätigkeit machen
  • Die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit ist der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
    Dies geschieht entweder durch den Nachweis der Gewerbeanmeldung (für gewerbliche Berufe) oder beim Finanzamt (für freiberufliche Tätigkeiten) und bei handwerklichen Berufen: die Bestätigung der Handwerksrolle.
    Sollten Sie Ihre selbständige Tätigkeit bereits nebenberuflich ausgeübt haben, ist mit den Anmeldungen beim Gewerbeamt oder Finanzamt bzw. Handwerksrolle nachzuweisen, dass Sie vom Nebenerwerb in den Haupterwerb wechselten.
  • Sollten Sie in der Vergangenheit bereits selbständig gewesen sein und die Selbständigkeit aufgegeben haben, können Sie ggf. trotzdem einen Gründungszuschuss erhalten.
    Der Bundesagentur für Arbeit ist zu erläutern, warum Sie Ihre damalige Selbständigkeit wieder aufgegeben haben.
  • Selbstverständlich brauchen Sie Fachkenntnisse und geeignete Fähigkeiten, um Ihre selbständige Tätigkeit auszuüben. Diese Kenntnisse bzw. Fähigkeiten sind gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu erläutern, ggf. zu belegen. Falls Zweifel bestehen, ob Sie die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, kann es sein,
    dass Sie von der Bundesagentur für Arbeit zur  Teilnahme an Seminaren verpflichtet werden..
    Mit der Teilnahme an dem Seminar bzw. den Seminaren können Sie dann nachweisen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erworben haben, spätestens durch jene/s  Seminar(e).
    Damit wären die Zweifel beseitigt und Sie sind der Bewilligung des Gründungszuschusses, also Ihrem Ziel, etwas näher gekommen.
  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (=Datum) beträgt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) weniger als 150 Tage oder Ihr Anspruch auf ALG I beruht allein auf § 147 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), sogenannte „kurze“ Anwartschaftszeit.

Woher bekommen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss?

Sie möchten den Gründungszuschuss beantragen und suchen den Antrag? Ihren personalisierten Antrag inkl. aller Unterlagen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag enthält dann bereits Ihre beim Arbeitsamt hinterlegten Daten, wie z.B. Anschrift, Geschäftszeichen der Bundesagentur für Arbeit usw.

In welcher Höhe und wie lange wird der Gründungszuschuss gezahlt?

Der Gründungszuschuss wird in bis zu zwei Phasen gezahlt, das heißt für Sie:

1.Phase:

Den Gründungszuschuss erhalten Sie zunächst für 6 Monate. Während dieser Zeit beträgt die Höhe der Fördermittel des Gründungszuschusses:

  • Die Höhe Ihres zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes (Alg I) zuzüglich einer Pauschale von 300€.
  • Diese Pauschale von 300€ dient vor allem Ihrer sozialen Absicherung (Krankenkasse, etc.).
  • Möchten Sie über diese 6 Monate (1.Phase) hinaus Gründungszuschuss erhalten?
    Dann müssen Sie dazu einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

2.Phase:

Sie haben Ihren Antrag gestellt, den Gründungszuschuss weiterhin zu erhalten. Für die Zeit nach den ersten 6 Monaten können Sie ggf. für weitere 9 Monate Gründungszuschuss in Höhe der Pauschale von 300€ erhalten.

Auch hier gilt:

  • Es gibt keine Pflicht für die Bundesagentur für Arbeit, Ihnen diesen Gründungszuschuss zu bewilligen.
  • Für die weitere Zahlung des Gründungszuschusses wird das Arbeitsamt sich von Ihnen erkundigen,
    a) nach ihren unternehmerischen Tätigkeiten der vorangegangenen Monate
    und
    b) nach ihren Plänen für die Zukunft Ihres Unternehmens

Dass Sie intensiv Ihrer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind, können Sie zum Beispiel belegen, indem Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben veranschaulichen.


Weitere Informationen zum Gründungszuschuss:

Auswirkung auf die Dauer des Arbeitslosengeldes (ALG I):
Wird ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt, so wirkt sich dies auf die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes (ALG I) aus. Nähere Informationen erhalten Sie bei einem kostenfreien Erstgespräch beim X-Group Institut in Berlin.

Möglichkeit der Arbeitslosenversicherung, auf Antrag:
Selbständige haben die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung versichern zu lassen. Falls Sie diesen Antrag stellen möchten, erhalten Sie nähere Informationen bei einem kostenfreien Erstgespräch beim X-Group Institut in Berlin.

Rentenbeginn und Folge für den Gründungszuschuss:
Falls Sie das Rentenalter erreichen, während Sie den Gründungszuschuss erhalten, wird die Zahlung des Gründungszuschusses eingestellt werden. Für den Monat, in dem Sie Geburtstag haben, wird der Gründungszuschuss noch gezahlt, für den folgenden Monat nicht mehr.

Wann ist es ausgeschlossen, dass Sie Gründungszuschuss erhalten können?

  • Sollten Sie Arbeitslosengeld II („Hartz4“) beziehen, kann Ihnen eventuell Einstiegsgeld bewilligt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem zuständigen Jobcenter oder vereinbaren Sie zum Thema „Einstiegsgeld“ ein kostenloses Erstgespräch beim X-Group Institut.
  • Haben Sie in den letzten 24 Monaten eine Förderung bekommen:
    Überbrückungsgeld, Existenzgründungszuschuss oder einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten?
    Falls ja, ist der Gründungszuschuss erst möglich, nachdem das Ende der letzten Förderung mindestens 24 Monate zurückliegt.

Kann der Gründungszuschuss mit Einstiegsgeld und LES kombiniert werden?

Sollten Sie Arbeitslosengeld II („Hartz4“) beziehen, weil der ALG I – Satz zu niedrig ist und daher mit ALG II aufgestockt werden kann, dann können Sie auch Einstiegsgeld und LES beantragen.

Wie das geht und wie Sie das richtig parallel beantragen, erfahren Sie persönlich bei einem kostenfreien Erstgespräch mit uns.

Können Sie außer dem Gründungszuschuss noch weitere Fördermittel oder andere Unterstützungen für Ihr Unternehmen erhalten?

Ob und welche Fördermittel bzw. Unterstützungen Sie noch erhalten können, erfahren Sie in einem kostenfreien Erstgespräch von erfahrenen Unternehmern und kompetenten Beratern. Wir helfen Ihnen gerne beim Gründungszuschuss beantragen weiter.

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