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Hinzuverdienstgrenze bei Gründungszuschuss und Arbeitslosengeld I: So viel Geld dürfen Sie dazuverdienen!

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Inhalt

Viele Menschen träumen davon, sich selbstständig zu machen. Doch der Weg in die Selbstständigkeit kann mit einigen Herausforderungen verbunden sein. Eine der größten Hürden ist oft die Finanzierung. Zum Glück gibt es verschiedene Förderprogramme, die Gründern unter die Arme greifen können. Dazu gehört auch der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit.

Der Gründungszuschuss ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für die ersten sechs Monate der Selbstständigkeit. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der jeweiligen Situation des Gründers und kann bis zu 2.900 Euro pro Monat betragen.

Neben dem Gründungszuschuss können Gründer auch Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen. ALG I ist eine Leistung der Arbeitsagentur für Arbeitslose, die die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Sowohl beim Gründungszuschuss als auch beim ALG I gibt es jedoch eine Hinzuverdienstgrenze. Das bedeutet, dass Gründer nebenbei Geld verdienen dürfen, solange ihr monatlicher Gewinn diese Grenze nicht überschreitet.

Wie hoch die Hinzuverdienstgrenze genau ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Folgenden erfahren Sie, welche Hinzuverdienstgrenzen aktuell gelten und was Sie beachten müssen, wenn Sie nebenbei Geld verdienen möchten.

Hinzuverdienstgrenze beim Gründungszuschuss

Während der ersten sechs Monate der Selbstständigkeit, in denen Sie Gründungszuschuss erhalten, können Sie nebenbei so viel Geld verdienen, wie Sie möchten. Der Gründungszuschuss wird nicht gekürzt, auch wenn Sie einen hohen Gewinn erzielen.

Dies gilt jedoch nur für die ersten sechs Monate. Nach Ablauf dieser Zeit gelten die gleichen Hinzuverdienstgrenzen wie beim ALG I.

Hinzuverdienstgrenze beim ALG I

Die Hinzuverdienstgrenze beim ALG I liegt aktuell bei 165 Euro pro Monat.

Das bedeutet, dass Sie neben Ihrem ALG I bis zu 165 Euro pro Monat verdienen können, ohne dass Ihr ALG I gekürzt wird.

Verdienen Sie mehr als 165 Euro pro Monat, wird Ihr ALG I anteilig gekürzt.

Die Höhe der Kürzung ist abhängig von der Höhe Ihres Hinzuverdienstes.

Wichtig: Die Hinzuverdienstgrenze gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Wenn Sie eine vollwertige selbstständige Tätigkeit ausüben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I.

Beispiel:

  • Verdienen Sie neben Ihrem ALG I 200 Euro pro Monat, wird Ihr ALG I um 35 Euro gekürzt.
  • Verdienen Sie neben Ihrem ALG I 300 Euro pro Monat, wird Ihr ALG I um 135 Euro gekürzt.

Berechnung der Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze beim Arbeitslosengeld I wird nach einem festen Schema berechnet. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist abhängig von Ihrem letzten Nettoeinkommen vor der Arbeitslosigkeit.

Die genaue Formel zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Ausnahmen von der Hinzuverdienstgrenze

In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von der Hinzuverdienstgrenze. So dürfen Sie zum Beispiel ohne Anrechnung auf die Hinzuverdienstgrenze Geld verdienen, wenn Sie:

    • eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. Minijob)
    • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen
    • Einkommen aus Kapitalvermögen erzielen (z.B. Zinsen, Dividenden)

Tipps zum Hinzuverdienen

Wenn Sie nebenbei Geld verdienen möchten, sollten Sie einige Dinge beachten:

  • Melden Sie Ihre Einkünfte dem Jobcenter.
  • Führen Sie Aufzeichnungen über Ihre Einkünfte und Ausgaben.
  • Achten Sie darauf, dass Sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.
  • Informieren Sie sich vorab über die genauen Regelungen.

Fazit:

Die Hinzuverdienstgrenze beim Gründungszuschuss und Arbeitslosengeld I ist ein wichtiger Faktor, den Sie bei der Planung Ihrer Selbstständigkeit berücksichtigen müssen.

Informieren Sie sich vorab genau über die geltenden Regelungen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

P.S.: In meinem Blog findest du weitere hilfreiche Tipps und Tricks rund um die Gründung und den Erfolg als Unternehmer.

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